Information zur Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz auf Grundlage des Erlasses vom 15.03.2022 Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie) und auf Grundlage der Landesverordnung zum Neuerlass der Landesverordnung über die Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz und zur Änderung der Zeugnisverordnung und der Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung vom 16.02.2022

Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

nach §16 SchulG hat die Schule bei Schülerinnen und Schülern mit einer lang andauernden oder vorübergehenden erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, bei Aufrechterhaltung der fachlichen Anforderungen der Beeinträchtigung angemessen Rechnung zu tragen (Nachteilsausgleich). Von einer Bewertung in einzelnen Fächern oder von abgrenzbaren fachlichen Anforderungen in allen Lernstandserhebungen, Prüfungen und Abschlussprüfungen kann abgesehen werden (Notenschutz), wenn

  1. eine Lese-Rechtschreib-Schwäche oder eine Beeinträchtigung in der körperlichen Motorik, beim Sprechen, in der Sinneswahrnehmung oder aufgrund eines autistischen Verhaltens vorliegt,
  2. aufgrund derer eine Leistung oder Teilleistung auch unter Gewährung von Nachteilsausgleich nicht erbracht und auch nicht durch eine andere vergleichbare Leistung ersetzt werden kann,
  3. die einheitliche Anwendung eines allgemeinen, an objektiven Leistungsanforderungen ausgerichteten Bewertungsmaßstabs zum Nachweis des jeweiligen Bildungsstands nicht erforderlich ist und
  4. die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler dies beantragen.

Gemäß dem Erlass „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie)“ vom 15.03.2022 setzt die Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen (Nachteilsausgleich) mangelhafte Leistungen im Lesen oder Rechtschreiben voraus.

Mögliche Ausgleichsmaßnahmen, die von der Klassenkonferenz beschlossen werden können, sind eine Ausweitung der Bearbeitungszeit, Zulassen von technischen Hilfsmitteln u.a.m.. Zusätzlich zu diesen Ausgleichsmaßnahmen wird auf Antrag bei förmlich anerkannter Lese-Rechtschreib- Schwäche (Legasthenie) ein Notenschutz gewährt. Das bedeutet, dass die Sprachrichtigkeit bei Ihrem Sohn/Ihrer Tochter/Ihnen nicht bewertet bzw. zurückhaltend gewichtet wird.

Bei einer Beeinträchtigung, zum Beispiel in der körperlichen Motorik, beim Sprechen oder in der Sinneswahrnehmung oder aufgrund eines autistischen Verhaltens kann auf Antrag ein Notenschutz gewährt werden.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass eine nicht erbrachte, nicht bewertete oder zurückhaltend gewichtete fachliche Leistung in den Zeugnissen vermerkt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Kai Aagardt
Schulleiter

Antrag auf Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz

auf Grundlage des Erlasses vom 15.03.2022 Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie) und auf Grundlage der Landesverordnung zum Neuerlass der Landesverordnung über die Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz und zur Änderung der Zeugnisverordnung und der Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung vom 16.02.2022


_____________________(Vorname, Nachname),
_____________________(Geburtsdatum),
_____________________(Klasse),


Antrag auf Nachteilsausgleich

O Hiermit beantrage ich für mich/meine Tochter/meinen Sohn die Gewährung von Nachteilsausgleich aufgrund von _____________________.


Antrag auf Notenschutz

O Hiermit beantrage ich für mich/meine Tochter/meinen Sohn die Gewährung von Notenschutz aufgrund von _____________________.


Folgende Unterlagen für den Nachweis auf das Anrecht von Nachteilsausgleich/Antrag auf Notenschutz sind beigefügt:

O bei Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS): Nachweis über die förmlich festgestellte LRS. Mir ist bewusst, dass bei Lese-Rechtschreib-Schwäche im Sekundarbereich II Notenschutz nur in Form einer zurückhaltenden Bewertung gewährt werden kann.
O erforderlich für alle, sofern vorhanden: Nachweis über bisher gewährte Nachteilsausgleiche/ gewährter Notenschutz
O erforderlich für alle außer LRS: Ein aktuelles fachärztliches Gutachten, aus dem Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung hervorgehen müssen
O zusätzlich bei sonderpädagogischem Förderbedarf: Eine Stellungnahme des Landesförderzentrums
O Fehlende Unterlagen werden nachgereicht bis zum _____________.

Beratungsgespräch
O Ich bitte um ein Beratungsgespräch bzgl. Nachteilsausgleichen/Notenschutz.



________, ________________________________________
Ort, Datum Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten bzw. des volljährigen Schülers

Berufliche Schule des Kreises Stormarn in Bad Oldesloe

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