Einschulungsunterlagen und Nutzungsordnungen

 

In diesem Abschnitt finden Sie alle wichtigen Ordnungen, Regelungen und Informationen. Wir werden Sie im Rahmen Ihrer Einschulung damit vertraut machen. Fragen Sie gerne bei Ihrer Klassenlehrkraft nach, falls Regelungen für Sie unverständlich sind.

Die Empfangsbestätigung der Einschulungsunterlagen (siehe rechts unter dieser Zeile) erhalten Sie bei Ihrer Einschulung in gedruckter Form zur Unterschrift von uns.

Einschulungsunterlagen

Schulordnung

Schulbesuch

  1. Alle Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht regelmäßig zu besuchen. Unentschuldigte Versäumnisse können in einzelnen Fächern/Lernfeldern zu der Note „ungenügend" und damit zu schwerwiegenden Folgen für den weiteren Schulbesuch führen.
  2. Ein Schulversäumnis muss schriftlich begründet werden. Die Regeln für eine ordnungsgemäße Entschuldigung sind für die einzelnen Bildungsgänge im Beiblatt „Verhalten bei Fehlzeiten" separat festgehalten. In jedem Fall kann bei begründetem Zweifel an der Wahrheit der beigebrachten Entschuldigung von der Schule ein ärztliches Attest verlangt werden. Versäumnisse von schriftlichen Lernerfolgskontrollen wie Klassenarbeiten oder Prüfungen sind generell durch ärztliche Atteste zu entschuldigen. Laut § 26 (3) SchulG müssen Schülerinnen und Schüler bzw. die zum Unterhalt Verpflichteten die Kosten für ärztliche Atteste übernehmen.
  3. Für vollzeitschulische Bildungsgänge wird auf § 19 (4) SchulG hingewiesen: Eine Schülerin oder ein Schüler kann nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht entlassen werden, wenn sie oder er innerhalb von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich durch wiederholte und unentschuldigte Abwesenheit bei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht der Leistungskontrolle in zwei oder mehr Fächern entzieht.
  4. Beurlaubungen sind rechtzeitig bei der Klassenlehrkraft zu beantragen.
  5. Änderungen in den Angaben zur Person sind dem Schulbüro umgehend anzuzeigen.

Verhalten in der Schule

  1. Jede Schülerin und jeder Schüler ist für Ordnung und Sauberkeit an ihrem/seinem Arbeitsplatz innerhalb des Schulgebäudes und auf dem Schulgrundstück mitverantwortlich. Schülerinnen und Schüler, ggf. deren Erziehungsberechtigte, haften für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Regelungen für die Abfallentsorgung und Abfallsortierung sind zu befolgen.
  2. Während der Unterrichtszeiten mitgeführte Mobiltelefone [ENTWURF: Smartphones, Smartwatches und private Tablets ] sind abgeschaltet zu verwahren. [ENTWURF: Den Ort zur Verwahrung während der Unterrichtsstunden gibt die Lehrkraft zu Beginn des Schuljahres bekannt. ] Die verantwortliche Lehrkraft kann über Ausnahmen für die Nutzung zu unterrichtlichen Zwecken entscheiden. Der Einsatz von digitalen Lehr- und Lernformen bleibt davon unberührt.
  3. Das unerlaubte Anfertigen von Film- oder Fotoaufnahmen ist auf dem gesamten Schulgelände (außen und innen) untersagt.
  4. Zu Beginn der Unterrichtspausen sind die Klassenräume zu verlassen. Die Treppenhäuser sind Durchgangsbereiche, der ständige Aufenthalt dort ist nicht gestattet.
  5. Das Rauchen sowie der Konsum alkoholischer Getränke und sonstiger Drogen sind innerhalb der Schulgebäude und auf dem Schulgelände grundsätzlich nicht gestattet.
  6. Das Verlassen des Schulgrundstücks während der Pausen zum Zwecke privater Besorgungen erfolgt auf eigenes Risiko. Minderjährige dürfen das Schulgrundstück während der Pausen nur verlassen, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
  7. Im Alarmfalle sind die Gebäude zügig und diszipliniert zu verlassen. Die Regelungen zum „Verhalten bei Ausbruch eines Brandes" sind zu beachten.
  8. Es ist nicht erlaubt, Schneebälle oder andere Gegenstände zu werfen. Jegliche Art von Ballspielen in den Schulgebäuden ist untersagt. Die verantwortliche Lehrkraft kann zu unterrichtlichen Zwecken über Ausnahmen entscheiden.
  9. Das Befahren des oberen Schulhofes mit Fahrzeugen jeglicher Art ist untersagt. E-Roller und Fahrräder dürfen nicht mit in die Schulgebäude genommen werden.
  10. Auf den Parkplätzen der Schule gilt die Straßenverkehrsordnung. Die „Parkplatzordnung" ist zu beachten. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Ein Befahren der Plätze ist nur im Schritttempo und nur zur An- und Abfahrt zulässig. Für Besucher und Lehrkräfte reservierte Parkplätze dürfen nicht von Schülerinnen und Schülern benutzt werden. Die Schule übernimmt für abgestellte Fahrzeuge keine Haftung. Fahrzeuge sind daher von den Fahrzeughaltern zu sichern.

Schule ohne Rassismus, Schule mit Courage

Wir dulden keinerlei Form von Gewalt oder Diskriminierung. Im Sinne eines gewaltfreien Miteinanders verpflichten sich alle am Schulleben Beteiligten dazu, körperliche Gewalt, abfällige, sexistische oder rassistische Äußerungen, üble Nachrede, Beleidigungen und sonstige Diskriminierungen zu unterlassen.

Bad Oldesloe, 6. November 2023

gez. K. Aagardt (Schulleiter)

Nutzungsordnung EDV-System

  1. Das Schulnetz darf nur zu schulischen Zwecken benutzt werden.

  2. Das Verwenden von privaten Geräten per Netzwerkkabel ist untersagt. Die Nutzung des WLANs mit privaten Geräten darf nur über das Netzwerk "bsod-free" erfolgen.

  3. Das Verzeichnis auf _"bsodcloud.de" _darf nur zum Abspeichern von Daten verwendet werden, die zu Unterrichtszwecken benötigt werden.

  4. Der Download von Musik, Spielen, Chat-Programmen und anderer Software, die nicht im Zusammenhang mit dem Unterricht steht, ist verboten.

  5. Bei Verstößen gegen diese Vorgaben behält sich die Schulleitung Ordnungsmaßnahmen gemäß Schulgesetz vor, die bis zum Schulausschluss führen können. Gegebenenfalls werden auch Ermittlungsbehörden eingeschaltet.

Parkplatzordnung

Auf den Parkplätzen der Beruflichen Schule gilt die Straßenverkehrsordnung. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Ein Befahren der Parkplätze ist nur im Schritttempo und nur zur An- und Abfahrt zulässig. Die Schule übernimmt für abgestellte Fahrzeuge keine Haftung. Fahrzeuge sind daher von den Fahrzeughaltern zu sichern. Wird die Parkplatzordnung nicht eingehalten, kann von der Schulleitung ein Parkverbot auf den Schulparkplätzen ausgesprochen werden.

Parkplatz am Schulgebäude Schanzenbarg 2 a

  1. Die PKW-Stellplätze des Schulparkplatzes, die dem Schulgebäude am nächsten liegen (die ersten drei Reihen sowie die Plätze bei den Werkstätten), sind für Lehrkräfte reserviert und dürfen von Schülerinnen und Schülern nicht benutzt werden.
  2. Das Parkverbot im Bereich der Auffahrt ist zwingend zu beachten.

Außenstelle der Berufsschule (ehemalige Landwirtschaftsschule) Am Stadion 11

Die ersten acht PKW-Stellplätze, die dem oberen Eingang am nächsten liegen sind für Besucherinnen und Besucher sowie Lehrkräfte reserviert und dürfen von Schülerinnen und Schülern nicht benutzt werden.

Infektionsschutzgesetz

Wenn Sie eine ansteckende Erkrankung haben und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besuchen, können Sie andere Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anstecken. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie es das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Das Gesetz bestimmt, dass Sie nicht in die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen (GE) gehen dürfen, wenn

  1. Sie an einer schweren Infektion erkrankt sind, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden);
  2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann. Dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;
  3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.

Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder „fliegende" Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.

Dies erklärt, dass in GE besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen immer den Rat Ihrer Hausärztin oder Ihres Hausarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besonderen Symptomen).

Sie/Er wird Ihnen - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft geben, ob Sie eine Erkrankung haben, die einen Besuch der GE nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

Müssen Sie zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.

Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Sie bereits Mitschülerinnen und Mitschüler, Lehrkräfte oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angesteckt haben können, wenn Sie mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben müssen. In einem solchen Fall müssen wir die genannten Personengruppen anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.

Manchmal nimmt man nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass Sie andere anstecken. Im IfSG ist deshalb vorgesehen, dass die "Ausscheider" von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine GE dürfen.

Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Hauses diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall müssen Sie zu Hause bleiben.

Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE für Ausscheiderinnen und Ausscheider oder eine infizierte Person besteht, kann Ihnen Ihre behandelnde Ärztin und Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesem Fall müssen Sie uns benachrichtigen.

Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Haus- oder Kinderärztin und Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.

Die Schulleitung Stand: 1. August 2022

Verhalten bei Ausbruch eines Brandes

  1. Alarmsignal: Heulton und Lautsprecheransage, ersatzweise Ausruf „Feuer“.
  2. Ruhe bewahren! Die Schülerinnen und Schüler handeln nur auf Anweisungen der Lehrkräfte.
  3. Brandbekämpfungsmaßnahmen werden nur von Lehrkräften und der Feuerwehr vorgenommen.
  4. Fenster schließen, geordnet den Klassenraum verlassen!
  5. Die Lehrkraft überzeugt sich, dass niemand zurückbleibt, auch nicht in Nebenräumen. Gehbehinderten Personen ist besondere Hilfe zu leisten!
  6. Unter Beachtung der grünen Fluchtwegschilder begibt sich die Klasse zu einem der Sammelplätze (Parkplatz oder Sportplatz).
  7. Auf dem Sammelplatz bei der unterrichtenden Lehrkraft treffen und Vollzähligkeit überprüfen!
  8. Weitere Anweisungen der Schulleitung abwarten!
  9. Die Brandbekämpfungsmaßnahmen der Feuerwehr nicht behindern! Rettungswege freihalten. Keine Aufnahmen der Rettungsmaßnahmen anfertigen.
  10. Wenn ein Verlassen der Klasse unmöglich ist, Türen schließen, Fenster öffnen, Hilfe abwarten! Die Aufmerksamkeit der Rettungsmannschaften und Brandschutzhelfer auf sich lenken und deren Anweisungen befolgen!

Bad Oldesloe, 01. Juli 2025

Infoblatt und Antrag Legasthenie

Information zur Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz auf Grundlage des Erlasses vom 15.03.2022 Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie) und auf Grundlage der Landesverordnung zum Neuerlass der Landesverordnung über die Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz und zur Änderung der Zeugnisverordnung und der Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung vom 16.02.2022

Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

nach §16 SchulG hat die Schule bei Schülerinnen und Schülern mit einer lang andauernden oder vorübergehenden erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, bei Aufrechterhaltung der fachlichen Anforderungen der Beeinträchtigung angemessen Rechnung zu tragen (Nachteilsausgleich). Von einer Bewertung in einzelnen Fächern oder von abgrenzbaren fachlichen Anforderungen in allen Lernstandserhebungen, Prüfungen und Abschlussprüfungen kann abgesehen werden (Notenschutz), wenn

  1. eine Lese-Rechtschreib-Schwäche oder eine Beeinträchtigung in der körperlichen Motorik, beim Sprechen, in der Sinneswahrnehmung oder aufgrund eines autistischen Verhaltens vorliegt,

  2. aufgrund derer eine Leistung oder Teilleistung auch unter Gewährung von Nachteilsausgleich nicht erbracht und auch nicht durch eine andere vergleichbare Leistung ersetzt werden kann,

  3. die einheitliche Anwendung eines allgemeinen, an objektiven Leistungsanforderungen ausgerichteten Bewertungsmaßstabs zum Nachweis des jeweiligen Bildungsstands nicht erforderlich ist und

  4. die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler dies beantragen.

Gemäß dem Erlass „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie)“ vom 15.03.2022 setzt die Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen (Nachteilsausgleich) mangelhafte Leistungen im Lesen oder Rechtschreiben voraus. Mögliche Ausgleichsmaßnahmen, die von der Klassenkonferenz beschlossen werden können, sind eine Ausweitung der Bearbeitungszeit, Zulassen von technischen Hilfsmitteln u.a.m.. Zusätzlich zu diesen Ausgleichsmaßnahmen wird auf Antrag bei förmlich anerkannter Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie) ein Notenschutz gewährt. Das bedeutet, dass die Sprachrichtigkeit bei Ihrem Sohn/Ihrer Tochter/Ihnen nicht bewertet bzw. zurückhaltend gewichtet wird. Bei einer Beeinträchtigung, zum Beispiel in der körperlichen Motorik, beim Sprechen oder in der Sinneswahrnehmung oder aufgrund eines autistischen Verhaltens kann auf Antrag ein Notenschutz gewährt werden.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass eine nicht erbrachte, nicht bewertete oder zurückhaltend gewichtete fachliche Leistung in den Zeugnissen vermerkt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Kai Aagardt Schulleiter

Fehlzeiten inkl. Deckblattaufdruck

Bei Krankheit muss die Berufliche Schule Bad Oldesloe informiert werden. Die Krankmeldung in der Beruflichen Schule erfolgt per E-Mail an die jeweilige Klassenlehrkraft.

Geplante Termine, die in die Unterrichtszeit fallen, sind so früh wie möglich und im Vorweg mit der „Bitte um Freistellung vom Unterricht" und entsprechender Begründung der Klassenlehrkraft mitzuteilen. Ein Freistellungsantrag muss in schriftlicher Form erfolgen.

Generell gilt, dass über eine Freistellung vom Unterricht von mehr als drei Tagen die Schulleitung entscheidet.

Zusätzlich gelten folgende Regelungen in den einzelnen Bildungsgängen:

Deckblattaufdruck Fehlzeiten

 

Fehlzeiten AVSH

 

1. Entschuldigung bei Versäumnis durch Krankheit

Bei Krankheit muss die Berufliche Schule Bad Oldesloe informiert werden. Die Krankmeldung in der Beruflichen Schule erfolgt per E-Mail an die jeweilige Klassenlehrkraft oder durch eine telefonische Krankmeldung an das Sekretariat der Schule. Spätestens am dritten Krankheitstag muss eine schriftliche Begründung bei der Klassenlehrkraft eingereicht werden. Bei Attestpflicht ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen, in allen anderen Fällen kann ein ärztliches Attest eingereicht werden. Unterrichtstage, an denen Klassenarbeiten angekündigt sind, müssen generell durch ein ärztliches Attest entschuldigt werden.

2. Freistellung vom Unterricht – private Gründe

Geplante Termine, die in die Unterrichtszeit fallen, sind so früh wie möglich und im Vorwege mit der „Bitte um Freistellung vom Unterricht“ und entsprechender Begründung der Klassenlehrkraft mitzuteilen. Dies kann persönlich oder per E-Mail geschehen. Generell gilt, dass über eine Freistellung vom Unterricht von mehr als drei Tagen die Schulleitung entscheidet.






Duale Berufsausbildung (kaufmännische und soziale Berufe)

 

1. Entschuldigung bei Versäumnis durch Krankheit

Bei Krankheit müssen sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch die Berufliche Schule Bad Oldesloe informiert werden. Die Krankmeldung erfolgt per E-Mail an die jeweilige Klassenlehrkraft oder durch eine telefonische Krankmeldung an das Sekretariat der Schule. Bei wöchentlichem Unterricht muss bis zur nächsten Schulwoche, bei Blockunterricht bis zum dritten Krankheitstag eine schriftliche Begründung bei der Klassenlehrkraft eingereicht werden. Das Entschuldigungsschreiben, ggf. als ärztliches Attest, wird von der Klassenlehrkraft nur dann akzeptiert, wenn die Ausbilderin bzw. der Ausbilder das Schreiben bzw. Attest als „gesehen“ mit Datum abgezeichnet hat (ausgenommen Blockunterricht).

Damit wird sichergestellt, dass der Ausbildungsbetrieb über die Fehlzeiten in der Schule informiert ist.

2. Freistellung vom Unterricht – private Gründe

Geplante Termine, die in die Unterrichtszeit fallen, sind so früh wie möglich und im Vorwege mit der „Bitte um Freistellung vom Unterricht“ und entsprechender Begründung der Klassenlehrkraft mitzuteilen. Dies kann persönlich oder per E-Mail geschehen. Außerdem muss der Ausbildungsbetrieb informiert werden.

3. Freistellung vom Unterricht – betriebliche Gründe

Der Ausbildungsbetrieb setzt sich so früh wie möglich und im Vorwege mit der „Bitte um Freistellung vom Unterricht“ und entsprechender Begründung mit der Klassenlehrkraft in Verbindung. Dies sollte vorzugsweise per E-Mail geschehen. Generell gilt, dass über eine Freistellung vom Unterricht von mehr als drei Tagen die Schulleitung entscheidet.

Duale Berufsausbildung (gewerbliche Berufe)

 

1. Entschuldigung bei Versäumnis durch Krankheit

Bei Krankheit müssen sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch die Berufliche Schule Bad Oldesloe informiert werden. Die Krankmeldung in der Beruflichen Schule Bad Oldesloe erfolgt per E-Mail an die jeweilige Klassenlehrkraft oder durch eine telefonische Krankmeldung an das Sekretariat der Schule. Bei wöchentlichem Unterricht muss bis zur nächsten Schulwoche, bei Blockunterricht bis zum dritten Krankheitstag eine schriftliche Begründung bei der Klassenlehrkraft eingereicht werden. Dies kann auch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sein.

2. Freistellung vom Unterricht – private Gründe

Geplante Termine, die in die Unterrichtszeit fallen, sind so früh wie möglich und im Vorwege mit der „Bitte um Freistellung vom Unterricht“ und entsprechender Begründung der Klassenlehrkraft mitzuteilen. Dies muss schriftlich erfolgen. Außerdem muss der Ausbildungsbetrieb informiert werden.

3. Freistellung vom Unterricht – betriebliche Gründe

Der Ausbildungsbetrieb setzt sich so früh wie möglich und im Vorwege mit der „Bitte um Freistellung vom Unterricht“ und entsprechender Begründung mit der Klassenlehrkraft in Verbindung. Dies soll vorzugsweise per E-Mail geschehen. Generell gilt, dass über eine Freistellung vom Unterricht von mehr als drei Tagen die Schulleitung entscheidet.

BFS I und III - AV-Flex, BVE, KAI/KAF und PF

 

Um die Dokumentation der versäumten Stunden zu erleichtern und vor allem Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden, ob eine Stunde ordnungsgemäß entschuldigt wurde oder nicht, ist ein Heft zu führen, das alle Fehlzeiten eines Schuljahres dokumentiert. Entschuldigungen, die nicht in diesem Heft stehen, werden nicht akzeptiert. Die Entschuldigungshefte müssen auf Anforderung bei der Klassenlehrerin/ beim Klassenlehrer abgegeben werden. Sorgen Sie dafür, dass das Entschuldigungsheft stets verfügbar ist; Sie haften für das Vorhandensein und die Vollständigkeit der Eintragungen.

Folgende Prinzipien gelten für Versäumnisse:

  1. Wenn Sie dem Unterricht aus wichtigem Grund fernbleiben müssen, informieren Sie bitte umgehend Ihre Klassenlehrerin/ Ihren Klassenlehrer darüber. Jede Fehlstunde ist innerhalb einer Woche nach Wiederaufnahme des Unterrichts schriftlich zu entschuldigen. Die Entschuldigung ist am 1. Schultag nach dem Ablauf der Erkrankung von der Klassenlehrerin/ vom Klassenlehrer und dann von der Fachlehrkraft abzuzeichnen. Nach Ablauf einer Woche werden Entschuldigungen unabhängig vom Grund des Fehlens nicht mehr akzeptiert; das Fehlen ist dann unentschuldigt. Legen Sie die Bitte um Entschuldigung oder das ärztliche Attest unaufgefordert zu Beginn des Unterrichts vor.
  2. Können Sie aus Krankheitsgründen eine Klassenarbeit nicht mitschreiben, so müssen Sie unmittelbar nach Beendigung der Krankheit, spätestens nach drei Tagen, eine schriftliche Bitte um Entschuldigung einreichen. Im Einzelfall kann die Schule eine ärztliche Schulunfähigkeitsbescheinigung verlangen.
  3. Häufen sich krankheitsbedingte Fehlzeiten, kann die Schule grundsätzlich eine ärztliche Schulunfähigkeitsbescheinigung einfordern.
  4. Abwesenheit vom Unterricht, die nicht aufgrund von Krankheit erfolgt (z. B. Beurlaubungen), muss im Vorwege rechtzeitig schriftlich beantragt und von der Klassenlehrerin/ vom Klassenlehrer, ggf. vom Schulleiter, in Abstimmung mit den Fachlehrkräften genehmigt werden.
  5. Eine Entschuldigung muss für die Lehrkraft glaubwürdig und akzeptabel sein. Folgende Gründe werden prinzipiell nicht anerkannt:
  • Die Durchführung von Fahrstunden (auch Autobahnfahrten) während der Unterrichtszeit ist unakzeptabel. Die Fahrschulen sind in der Lage, diese Stunden so zu legen, dass der Unterricht dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  • Auch Arzttermine am Vormittag sind in den allermeisten Fällen vermeidbar; Ausnahmen können z. B. Labor- oder sonstige Spezialuntersuchungen sein. Weisen Sie bitte Vormittagstermine zurück, und lassen Sie sich im Ausnahmefall die Notwendigkeit eines Vormittagstermins bescheinigen. Die Ärzte verfügen über entsprechende Vordrucke.
  • Fehlstunden unmittelbar vor und nach den Ferien sind in besonderer Weise rechtfertigungs-bedürftig. Neben einer nachträglichen schriftlichen Entschuldigung erwartet die Schule von Ihnen, dass Sie Ihren Klassenlehrer/Ihre Klassenlehrerin noch am ersten Tag Ihres Fehlens telefonisch informieren. Die Schule behält sich vor, im Zweifelsfall Nachweise (z. B. ein ärztliches Attest) zu verlangen.
  1. Auch entschuldigte Fehlzeiten können dazu führen, dass eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht mehr bewertet werden kann. Für diese Unbewertbarkeit gibt es keinen wie auch immer festgelegten "Grenzwert"; darüber entscheiden allein die Fachlehrkräfte und die Zeugniskonferenzen.

Für die große Mehrzahl von Ihnen sind dies sicher überflüssige Ermahnungen und Belehrungen. Sie akzeptieren von sich aus, dass guter, effektiver Unterricht und ein vernünftiges Miteinander nur bei regelmäßiger Anwesenheit aller Schülerinnen und Schüler möglich ist.

Wer diese Voraussetzungen aber nicht akzeptiert, sollte sich darüber im Klaren sein, dass er für sich persönlich Gefahr läuft, nach § 19 SchulG von der Schule verwiesen zu werden, und darüber hinaus mit dafür verantwortlich ist, wenn es zu immer stärkeren Reglementierungen für alle kommen muss.

Berufliches Gymnasium BG

 

Um die Dokumentation der versäumten Stunden zu erleichtern und vor allem Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden, ob eine Stunde ordnungsgemäß entschuldigt wurde oder nicht, ist dieses Heft zu führen, das alle Fehlzeiten eines Schuljahres dokumentiert. Entschuldigungen, die nicht in diesem Heft stehen, werden nicht akzeptiert. Die Entschuldigungshefte müssen auf Anforderung beim Klassenlehrer/bei der Klassenlehrerin abgegeben werden. Sorgen Sie dafür, dass das Entschuldigungsheft stets verfügbar ist; Sie haften für das Vorhandensein und die Vollständigkeit der Eintragungen.

Folgende Prinzipien gelten für Versäumnisse:

  1. Wenn Sie dem Unterricht aus wichtigem Grund fernbleiben müssen, informieren Sie bitte umgehend Ihren Klassenlehrer/Ihre Klassenlehrerin darüber. Jede Fehlstunde ist innerhalb einer Woche nach Wiederaufnahme des Unterrichts schriftlich zu entschuldigen. Die Entschuldigung ist zuerst vom Klassenlehrer/der Klassenlehrerin dann von der Fachlehrkraft abzuzeichnen. Nach Ablauf einer Woche werden Entschuldigungen unabhängig vom Grund des Fehlens nicht mehr akzeptiert; das Fehlen ist dann unentschuldigt.

  2. Können Sie aus Krankheitsgründen eine Klausur nicht mitschreiben, müssen Sie unmittelbar nach Beendigung der Krankheit, spätestens nach drei Tagen, eine ärztliche Schulunfähigkeitsbeschei-nigung vorlegen.

  3. Häufen sich krankheitsbedingte Fehlzeiten, kann die Schule eine ärztliche Schulunfähigkeitsbeschei-nigung einfordern.

  4. Abwesenheit vom Unterricht, die nicht aufgrund von Krankheit erfolgt, muss rechtzeitig schriftlich beantragt und vom Klassenlehrer/der Klassenlehrerin, ggf. vom Schulleiter, in Abstimmung mit den Fachlehrkräften genehmigt werden.

  5. Eine Entschuldigung muss für die Lehrkraft glaubwürdig und akzeptabel sein. Folgende Gründe werden prinzipiell nicht anerkannt:

  • Die Durchführung von Fahrstunden (auch Autobahnfahrten) während der Unterrichtszeit ist unakzeptabel. Die Fahrschulen sind in der Lage, diese Stunden so zu legen, dass der Unterricht dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  • Auch Arzttermine am Vormittag sind in den allermeisten Fällen vermeidbar; Ausnahmen können z. B. Labor- oder sonstige Spezialuntersuchungen sein. Weisen Sie bitte Vormittagstermine zurück, und lassen Sie sich im Ausnahmefall die Notwendigkeit eines Vormittagstermins bescheinigen. Die Ärzte verfügen über entsprechende Vordrucke.
  • Fehlstunden unmittelbar vor und nach den Ferien sind in besonderer Weise rechtfertigungs-bedürftig. Neben einer nachträglichen schriftlichen Entschuldigung erwartet die Schule von Ihnen, dass Sie Ihren Klassenlehrer/Ihre Klassenlehrerin noch am ersten Tag Ihres Fehlens telefonisch informieren. Die Schule behält sich vor, im Zweifelsfall Nachweise (z. B. ein ärztliches Attest) zu verlangen.
  1. Auch entschuldigte Fehlzeiten können dazu führen, dass eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht mehr bewertet werden kann. Für diese Unbewertbarkeit gibt es keinen wie auch immer festgelegten "Grenzwert"; darüber entscheiden allein die Fachlehrkräfte und die Zeugniskonferenzen.

Für die große Mehrzahl von Ihnen sind dies sicher überflüssige Ermahnungen und Belehrungen. Sie akzeptieren von sich aus, dass guter, effektiver Unterricht und ein vernünftiges Miteinander nur bei regelmäßiger Anwesenheit aller Schülerinnen und Schüler möglich ist. Wer diese Voraussetzungen aber nicht akzeptiert, sollte sich darüber im Klaren sein, dass er für sich persönlich Gefahr läuft, nach § 19 SchulG von der Schule verwiesen zu werden, und darüber hinaus mit dafür verantwortlich ist, wenn es zu immer stärkeren Reglementierungen für alle kommen muss.

Fachschule Sozialpädagogik - SPA/FE

 

Um die Dokumentation der versäumten Stunden zu erleichtern und vor allem Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden, ob eine Stunde ordnungsgemäß entschuldigt wurde oder nicht, ist ein Heft zu führen, das alle Fehlzeiten eines Schuljahres dokumentiert. Entschuldigungen, die nicht in diesem Heft stehen, werden nicht akzeptiert. Die Entschuldigungshefte müssen auf Anforderung bei der Klassenlehrkraft abgegeben werden. Sorgen Sie dafür, dass das Entschuldigungsheft stets verfügbar ist; Sie haften für das Vorhandensein und die Vollständigkeit der Eintragungen. Dieses Informationsblatt ist auf die erste Seite Ihres Heftes zu kleben.

Folgende Prinzipien gelten für Versäumnisse:

  1. Wenn Sie dem Unterricht aus wichtigem Grund (Krankheit) fernbleiben müssen, informieren Sie bitte umgehend Ihre Klassenlehrkraft darüber. Sollte Ihre Erkrankung mehr als drei Tage dauern, müssen Sie ein ärztliches Attest vorlegen. Jede Fehlstunde ist innerhalb einer Woche nach Wiederaufnahme des Unterrichts schriftlich zu entschuldigen und von der Klassenlehrkraft abzuzeichnen. Nach Ablauf einer Woche werden Entschuldigungen unabhängig vom Grund des Fehlens nicht mehr akzeptiert; das Fehlen ist dann unentschuldigt. Legen Sie bitte die Entschuldigung oder das ärztliche Attest unaufgefordert zu Beginn des Unterrichts vor. Sollte es sich um eine längerfristige Erkrankung (mehr als zwei Wochen) handeln, reichen Sie bitte regelmäßig Ihre ärztlichen Atteste ein.

  2. Können Sie aus Krankheitsgründen eine Klassenarbeit, Klausur bzw. Prüfung nicht mitschreiben, so müssen Sie unmittelbar nach Beendigung der Krankheit, spätestens nach drei Tagen, ein ärztliches Atteste vorlegen. Laut §26 (3) SchulG müssen Schülerinnen und Schüler bzw. die zum Unterhalt Verpflichteten die Kosten für Atteste übernehmen.

  3. Bitte beachten Sie, dass im Praktikum abweichende Regelungen für den Krankheitsfall gelten. Diese entnehmen Sie bitte dem Praxisbegleitheft.

  4. Häufen sich krankheitsbedingte Fehlzeiten, kann die Schule grundsätzlich ein ärztliches Attest einfordern.

  5. Abwesenheit vom Unterricht, die nicht aufgrund von Krankheit erfolgt (z. B. Beurlaubungen), muss im Vorwege rechtzeitig schriftlich beantragt und von der Klassenlehrkraft, ggf. vom Schulleiter, in Abstimmung mit den Fachlehrkräften genehmigt werden. Bitte legen Sie in dem Antrag dar, wie Sie die versäumten Unterrichtsinhalte aufarbeiten.

  6. Eine Entschuldigung muss für die Lehrkraft glaubwürdig und akzeptabel sein. Folgende Gründe werden prinzipiell nicht anerkannt:

  • Die Durchführung von Fahrstunden (auch Autobahnfahrten) während der Unterrichtszeit ist unakzeptabel. Die Fahrschulen sind in der Lage, diese Stunden so zu legen, dass der Unterricht dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  • Arzttermine am Vormittag sind in den allermeisten Fällen vermeidbar; Ausnahmen können z. B. Labor- oder sonstige Spezialuntersuchungen sein. Weisen Sie bitte Vormittagstermine zurück, und lassen Sie sich im Ausnahmefall die Notwendigkeit eines Vormittagstermins bescheinigen. Die Ärzte verfügen über entsprechende Vordrucke.
  • Fehlstunden unmittelbar vor und nach den Ferien sind in besonderer Weise zu rechtfertigen. Neben einer nachträglichen schriftlichen Bitte um Entschuldigung erwartet die Schule von Ihnen, dass Sie Ihre Klassenlehrkraft noch am ersten Tag Ihres Fehlens per Mail oder telefonisch informieren. Die Schule behält sich vor, im Zweifelsfall Nachweise (z. B. ein ärztliches Attest) zu verlangen.
  1. Auch entschuldigte Fehlzeiten können dazu führen, dass eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht mehr bewertet werden kann. Für diese Unbewertbarkeit gibt es keinen wie auch immer festgelegten "Grenzwert"; darüber entscheiden allein die Fachlehrkräfte und die Zeugniskonferenzen.

  2. Für die große Mehrzahl von Ihnen sind dies sicher überflüssige Ermahnungen und Belehrungen. Sie akzeptieren von sich aus, dass guter, effektiver Unterricht und ein vernünftiges Miteinander nur bei regelmäßiger Anwesenheit aller Schülerinnen und Schüler möglich ist.

  3. Wer diese Voraussetzungen aber nicht akzeptiert, sollte sich darüber im Klaren sein, dass er für sich persönlich Gefahr läuft, nach § 19 (4) SchulG von der Schule verwiesen zu werden.

Freie Lernmittel

Die Überwachungsliste „Freie Lernmittel“ wird in Papierform zur Verfügung gestellt. Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner ist die Klassenlehrkraft.

Einverständniserklärung

Einverständniserklärung

Ich bin damit einverstanden, dass mein Kind _________________________ das Verlassen des Schulgrundstücks in den Pausen oder Freistunden auf eigenes Risiko gestattet wird.

Mir ist bekannt, dass für Schülerinnen und Schüler der Beruflichen Schule außerhalb des Schulgrundstücks bei privaten Besorgungen weder Unfallversicherungsschutz noch Deckungsschutz für Haftungsschäden bei Inanspruchnahme durch Dritte besteht."
 
 
 

_________________________

Unterschrift der/des Erziehungsberechtigten

Nutzungsordnung Convertible

Stand 23.07.2025

 

Zum Inhaltsverzeichnis

Schülerinnen und Schüler der Convertible-Klassen der Beruflichen Schule des Kreises Stormarn in Bad Oldesloe erhalten ein schuleigenes Convertible zur Nutzung im und außerhalb des Unterrichts.

Allgemeine Rahmenbedingungen

Für die Nutzung der Geräte werden folgende Vereinbarungen getroffen:

1. Gegenstand

Die nachfolgenden Regelungen erweitern die bestehende Schulordnung der Beruflichen Schule des Kreises Stormarn in Bad Oldesloe um den Einsatz mobiler, schuleigener Geräte (z. B. Convertibles) im Unterricht sowie der Nutzung dieser Geräte durch die Schülerinnen und Schüler außerhalb des Unterrichts (z. B. zu Hause). Von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen sind die privaten mobilen Geräte der Schülerinnen und Schüler.

2. Voraussetzungen für die Nutzung

Grundvoraussetzung für die Nutzung der mobilen Geräte ist die Einhaltung der unten aufgeführten Regelungen. Insbesondere erklären sich die Schülerinnen und Schüler einverstanden, dass die Ausführungen zu folgenden Themen – Datenschutz und Datensicherheit, Passwörter, Nutzung von Informationen aus dem Internet, verbotene Nutzungen, Eingriffe in die Hard- und Softwareinstallation – auch bei der Nutzung außerhalb des Unterrichts eingehalten werden.

3. Datenschutz und Datensicherheit

  • Die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes, Strafrechts und des Jugendschutzrechts sind zu beachten.
  • Die Schulleitung ist in der Wahrnehmung ihrer Dienstaufsichtspflicht berechtigt, den Datenverkehr zu speichern und zu kontrollieren.
  • Diese Daten werden in der Regel nach einem Monat, spätestens jedoch zu Beginn eines jeden neuen Ausbildungsjahres / Schuljahres gelöscht, außer bei Verdacht eines schwerwiegenden Missbrauchs.
  • Die Schulleitung wird Einsichtsrechte bei Missbrauchsverdacht und durch verdachtsunabhängige Stichproben nutzen.
  • Der Datenverkehr wird nicht statistisch ausgewertet.

4. Passwörter

  • Vor der ersten Benutzung muss ggf. das eigene Benutzerkonto freigeschaltet werden.
  • Die Nutzung darf nur mit einem sicheren, persönlichen Passwort erfolgen.

5. Bereitstellung und Nutzung von „Digitalisaten“ (§ 52a UrhG)

  • Es gelten die rechtlichen Bestimmungen, insbesondere Urheberrecht und Datenschutz.
  • Urheberrecht SH
  • Datenschutz SH
  • Die bereitstellende Person ist für die Einhaltung verantwortlich.
  • Bei Kenntnis rechtswidriger Inhalte ist die zuständige Lehrkraft zu informieren.
  • Materialien dürfen ausschließlich im Rahmen von Ausbildung/Unterricht genutzt werden.
  • Veröffentlichung fremder Inhalte (Fotos, Texte etc.) ist nur mit Genehmigung des Urhebers erlaubt.
  • Urheber sind grundsätzlich zu nennen (vgl. Zitierregeln).
  • Auch bei Weiterverarbeitung sind Urheberrechte zu beachten.

6. Nutzung von Informationen aus dem Internet

  • Internetzugang darf nur für schulbezogene Zwecke genutzt werden.
  • Weitere Anwendungen dürfen nur im Zusammenhang mit Unterricht/Ausbildung verwendet werden.
  • Es dürfen keine Verträge oder kostenpflichtige Dienste im Namen der Schule abgeschlossen werden.
  • Für externe Inhalte wird keine Verantwortung übernommen.
  • Veröffentlichung von Internetseiten bedarf der Genehmigung der Schulleitung.

7. Verbotene Nutzungen

  • Keine pornografischen, gewaltverherrlichenden oder rassistischen Inhalte.
  • Kein unbefugtes Kopieren von Software.
  • Verstöße können strafrechtliche Konsequenzen haben.

8. Eingriffe in Hard- und Softwareinstallation

  • Änderungen an Hard-/Software sind untersagt.
  • Unnötiges Datenaufkommen (z. B. durch große Dateien) ist zu vermeiden.
  • Die Schule darf unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen.

9. Allgemeine Regeln für die Nutzung

9.1. Benutzerdaten (Accounts) und Speicherort

  • Die Nutzung eines privaten Windows-Zugangs ist nicht erlaubt.
  • Die Speicherung aller Daten darf ausschließlich auf dem Convertible direkt oder in der von der Schule bereitgestellten Nextcloud https://bsodcloud.de erfolgen. Andere Cloudspeicherorte dürfen nicht verwendet werden!

9.2. Geräte

  • Gerätename: Klasse-Matrikelnummer (z. B. ITG17-12345)
  • Die Verantwortung für den Gerätenamen und das Passwort trägt die/der jeweilige Schülerin/Schüler.
  • Convertibles dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
  • Nutzung nur für unterrichtliche Zwecke.
  • Sichere Aufbewahrung inkl. Zubehör ist Pflicht.
  • Eigene Software/Apps dürfen nicht installiert werden.

9.3. WLAN-Nutzung an der Schule

Verboten ist:

  • Beeinträchtigung des Netzbetriebs durch unsachgemäße Nutzung.
  • Beeinträchtigung des Datenverkehrs anderer.
  • Abhören, Mitlesen oder Hacken von Datenverbindungen.
  • Verwendung falscher Namen oder Manipulationen im Netz.

9.4. Regeln für die unterrichtliche Nutzung

  • Die Schulordnung gilt uneingeschränkt.
  • Urheberrecht und Datenschutz werden eingehalten.
  • Lehrkräfte dürfen Convertibles kontrollieren.
  • Browser- und App-Verläufe dürfen nicht gelöscht werden.

Foto-, Audio- und Videoaufnahmen:

  • Nur mit Erlaubnis der Lehrkraft und Einwilligung Betroffener.
  • Aufnahmen nur für Unterrichtszwecke verwenden und danach löschen.
  • Keine Weitergabe oder Veröffentlichung der Aufnahmen.
  • Aufnahmen dienen nicht zur Leistungsmessung.

10. Informationspflicht

Defekte, Störungen oder Missbrauch sind sofort der zuständigen Lehrkraft zu melden.

11. Haftung

  • Keine Haftung bei ordnungsgemäßer Nutzung.
  • Bei Verlust/Beschädigung durch Fahrlässigkeit/Vorsatz besteht eine Ersatzpflicht. Die/der Schüler/in beschafft entweder ein baugleiches Gerät oder bezahlt den Anschaffungspreis (Convertible 450 €, Stift 77,50 €, Netzteil 45 €) im Schulbüro.
  • Fahrlässigkeit liegt z. B. vor bei:
    • unsachgemäßer Lagerung
    • unbeaufsichtigtem Gerät
    • unsicheren Passwörtern
    • Schäden durch Stürze, Flüssigkeit, Schadsoftware
  • Die Schulleitung prüft den Einzelfall zur Haftung.

12. Zugangsdaten WLAN

Authentifizierung über den persönlichen Schul-Account.

13. Regeln für die Nutzung

13.1. Geräte

  • Akku ist vor Schulbeginn aufzuladen.
  • Sorgsamer Umgang ist Pflicht.

13.2. Unterrichtliche Nutzung

  • Nutzung nur mit Erlaubnis der Lehrkraft.
  • Convertibles bleiben in Pausen im Klassenraum (außer bei Raumwechsel).
  • Lautsprecher sind grundsätzlich ausgeschaltet.

14. Sonstige Vereinbarungen

14.1. Nutzung bei Minusgraden

  • Keine Lagerung in ungeheizten Räumen (Auto, Flur).
  • Bei Kälteeinwirkung: erst bei Raumtemperatur einsetzen.

Nutzungsordnung Moodle und Nextcloud

Für alle Arbeiten im Unterricht und in Phasen des eigenverantwortlichen Lernens erhalten Sie Zugang zu unserm Moodle-Server und zur NextCloud unserer Schule. Den Zugang zur NextCloud und zu Moodle stellen wir Ihnen auch außerhalb des Unterrichts zur schulischen Nutzung Verfügung. Die Nutzung setzt einen verantwortungsvollen Umgang mit den über die NextCloud und Moodle bereitgestellten Diensten sowie den eigenen personenbezogenen Daten und denen von anderen in der Schule lernenden und arbeitenden Personen voraus. Die folgende Nutzungsvereinbarung und Informationen zur Datenverarbeitung informieren und stecken den Rahmen ab für eine verantwortungsvolle Nutzung. Ihre Annahme bzw. die Einwilligung in die zur Nutzung erforderliche Datenverarbeitung sind Voraussetzung für die Erteilung bzw. weitere Verfügbarkeit Ihres Benutzerkontos.

Was ist eine Nutzungsvereinbarung und worum geht es hier?

Die Nutzungsvereinbarung legt die Regeln fest, an welche sich alle Personen halten müssen, welche die NextCloud der Schule nutzen

Für wen gilt diese Nutzungsvereinbarung?

Die Nutzungsvereinbarung gilt für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, nachfolgend "Benutzer" genannt, welche die von der Schule bereitgestellte NextCloud zur elektronischen Datenverarbeitung nutzen.

Wie lange gilt die Nutzungsvereinbarung?

Dem Benutzer wird innerhalb seiner Schulzeit ein Benutzerkonto in der schulischen NextCloud zur Verfügung gestellt. Beim Verlassen der Schule wird dieses Benutzerkonto deaktiviert und gelöscht.

Worauf bezieht sich die Nutzungsvereinbarung?

Zum Umfang des von der Schule für die Benutzer kostenlos bereitgestellten Paketes gehören: Zugang zur schulischen NextCloud mit einem persönlichen Benutzerkonto verschiedenen NextCloud Diensten wie z.B. Dateimanager.

Was tut die Schule, damit meine Daten sicher sind? Was muss ich tun?

Die Schule sorgt durch eigene technische und organisatorische Maßnahmen für den Schutz und die Sicherheit der in der NextCloud verarbeiteten personenbezogenen Daten. Wir gewährleisten, dass personenbezogene Daten von Benutzern nur ntsprechend der Vertragsbestimmungen verarbeitet werden. Unsere Auswahl von NextCloud und Moodle als schulische Plattformen zur Bereitstellung grundlegender Dienste gründet auch auf der Tatsache, dass NextCloud und Moodle als Open Source Plattform sehr sicher ist und wir als Anbieter besonderen Wert darauflegt, die personenbezogenen Daten seiner Nutzer zu schützen. Bei der von unserer Schule genutzten NextCloud handelt es sich um eine speziell für den Bildungsbereich und die dort erforderlichen datenschutzrechtlichen Belange angepasste Version.

Ziel unserer Schule ist es, durch eine Minimierung von personenbezogenen Daten bei der Nutzung von Internetdiensten, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unserer Schüler/-innen und Lehrkräfte bestmöglich zu schützen. Dieses ist nur möglich, wenn die Benutzer selbst durch verantwortungsvolles Handeln zum Schutz und zur Sicherheit ihrer personenbezogenen Daten beitragen und auch das Recht anderer Personen an der Schule auf informationelle Selbstbestimmung respektieren.

Was bedeutet verantwortungsvolles und sicheres Handeln?

Passwörter

  • Passwörter müssen so sicher sein, dass sie nicht erratbar sind. Sie müssen aus mindestens 8 Zeichen bestehen und eine Zahl, einen Großbuchstaben und ein Sonderzeichen enthalten.
  • Es darf kein Passwort verwendet werden, das bereits für andere Dienste genutzt wird.
  • Aus Sicherheitsgründen empfiehlt es sich den Login über einen Browser zusätzlich zum Passwort mit einer weiteren Sicherheitsabfrage (One-Time-Password, Authenticator App, … - 2-Faktor Authentifizierung) vor unberechtigten Zugriffen durch Dritte abzusichern. Vor allem ältere Schüler sollten diese Möglichkeit nutzen.

Bei Zugriff über die NextCloud-App von einem Privatgerät muss ein App-Kennwort vergeben werden. Dieses darf nicht identisch sein zum Hauptpasswort des Benutzers. Wird die NextCloud App auf mehr als einem privaten Gerät installiert, muss für jede Installation ein separates App-Kennwort genutzt werden.

Zugangsdaten

  • Der Benutzer ist verpflichtet, die eigenen Zugangsdaten zur schulischen NextCloud geheim zu halten. Sie dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden.
  • Sollten die eigenen Zugangsdaten durch ein Versehen anderen Personen bekannt geworden sein, ist der Benutzer verpflichtet, sofort Maßnahmen zum Schutz der eigenen Zugänge zu ergreifen. Falls noch möglich, sind Zugangspasswörter zu ändern. Ist dieses nicht möglich, ist ein schulischer Administrator zu informieren.
  • Sollte der Benutzer in Kenntnis fremder Zugangsdaten gelangen, so ist es untersagt, sich damit Zugang zum fremden Benutzerkonto zu verschaffen. Der Benutzer ist jedoch verpflichtet, den Eigentümer der Zugangsdaten oder einen schulischen Administrator zu informieren.

Nach Ende der Unterrichtsstunde oder Arbeitssitzung an einem schulischen Rechner meldet sich der Benutzer von der NextCloud ab (ausloggen). Bei einem nicht persönlich genutzten Geräte wird in der NextCloud-App eine Abmeldung vorgenommen (Konto löschen)

Personenbezogene Daten

Für die Nutzung von personenbezogene Daten wie dem eigenen Namen, biographischen Daten, der eigenen Anschrift, Fotos, Video und Audio, auf welchen der Benutzer selbst abgebildet ist und ähnlich gelten die Prinzipien der Datenminimierung und Datensparsamkeit

Persönliches Profil

Im persönlichen Profil können Benutzer zusätzliche Informationen eingeben. Private Informationen tragen Benutzer auf eigene Verantwortung ein. Über die Rechtevergabe können sie steuern, ob eingetragene Informationen nur für sie selbst sichtbar sind (privat) oder für alle Benutzer der schulischen NextCloud und von der Schule als vertrauenswürdig eingestufte andere NextClouds, z.B. von Schulen, mit denen man kooperiert (Kontakte). Die Einstellung öffentlich, mit welcher die Informationen über Internet für jedermann auffindbar sind, ist nicht zulässig. Unter E-Mail Adresse ist die schulische E-Mail Adresse zu hinterlegen und die Sichtbarkeit auf Kontakte einzustellen. Der Vollständige Name kann auf den Vornamen und die ersten beiden Buchstaben des Nachnamens reduziert werden. Für die Sichtbarkeit ist Kontakte einzustellen

Speicherorte

Innerhalb der NextCloud hat jeder Benutzer seinen persönlichen Bereich. Das hier gespeichert ist, kann nur der Benutzer selbst sehen. Benutzer haben außerdem Zugriff auf Ordner und Verzeichnisse in Gruppen, welchen sie zugeordnet sind. Dazu gehören beispielsweise die Verzeichnisse von Klassen und Kursen.

Kalender

Die Aufnahme von privaten, nicht schulischen Terminen in schulische Kalender ist nicht zulässig. Dazu gehören auch die Geburtstage von anderen Benutzern aus der Schule.

Freigabe von Dateien

Benutzer können Inhalte in den Verzeichnissen der NextCloud entsprechend ihrer Berechtigungen mit Nutzern innerhalb und außerhalb der schulischen Instanz über Dateifreigaben teilen. Datenschutz- und urheberrechtliche Vorgaben sind dabei zu beachten.

Kopplung der NextCloud mit privaten Konten oder anderen Diensten

Sofern die Schule über die schulische NextCloud Dienste zur Authentifizierung an externen Plattformen bereitstellt, dürfen diese nur mit von der Schule autorisierten Plattformen genutzt werden. Eine Nutzung zur Authentifizierung an nicht von der Schule autorisierten Plattformen ist nicht zulässig.

Urheberrecht

Bei der Nutzung der schulischen NextCloud sind die geltenden Bestimmungen des Urheberrechtes zu beachten. Fremde Inhalte, deren Nutzung nicht durch freie Lizenzen wie Creative Commons, GNU oder Public Domain zulässig ist, dürfen ohne schriftliche Genehmigung der Urheber nicht in der schulischen NextCloud gespeichert werden, außer ihre Nutzung erfolgt im Rahmen des Zitatrechts.

Fremde Inhalte (Texte, Fotos, Videos, Audio und andere Materialien), die nicht unter freien Lizenzen wie Creative Commons, GNU oder Public Domain stehen, dürfen nur mit der schriftlichen Genehmigung des Urhebers veröffentlicht werden. Dieses gilt auch für digitalisierte Inhalte (eingescannte oder abfotografierte Texte und Bilder) sowie Audioaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Musiktiteln (GEMA). Bei vorliegender Genehmigung ist bei Veröffentlichungen auf einer eigenen Website der Urheber zu nennen, wenn dieser es wünscht. Bei der Veröffentlichung von Creative Commons und GNU lizenzierten Inhalten sind die Nutzungsvorgaben der Urheber (in der von dieser angegebenen Form) umzusetzen.

Bei der unterrichtlichen Nutzung von freien Bildungsmaterialien (Open Educational Resources - OER) sind die jeweiligen Lizenzen zu beachten und entstehende neue Materialien oder Lernprodukte bei einer Veröffentlichung entsprechend der Bedingungen der vergebenen Creative Commons Lizenzen zu lizenzieren.

Bei von der Schule über die NextCloud zur Verfügung gestellten digitalen bzw. digitalisierten Inhalten von Lehrmittelverlagen ist das Urheberrecht zu beachten. Eine Nutzung ist nur innerhalb der schulischen Plattformen zulässig. Nur wenn die Nutzungsbedingungen der Lehrmittelverlage es gestatten, ist eine Veröffentlichung oder Weitergabe digitaler bzw. digitalisierter Inhalte von Lehrmittelverlagen zulässig. Stoßen Benutzer in der schulischen NextCloud auf urheberrechtlich geschützte Materialien, deren Nutzung nicht den beschrieben Vorgaben entspricht, sind sie verpflichtet, dieses bei einer verantwortlichen Person anzuzeigen.

Die Urheberrechte an Inhalten, welche Benutzer eigenständig erstellt haben, bleiben durch eine Ablage oder Bereitstellung in der schulischen NextCloud unberührt.

Unzulässige Inhalte und Handlungen - Was ist nicht erlaubt?

Benutzer sind verpflichtet, bei der Nutzung der schulischen NextCloud geltendes Recht einzuhalten.

Es ist verboten, pornographische, gewaltdarstellende oder -verherrlichende, rassistische, menschenverachtende oder denunzierende Inhalte über die schulische NextCloud zu erstellen, abzurufen, zu speichern oder zu verbreiten.

Die geltenden Jugendschutzvorschriften sind zu beachten. Siehe dazu auch Jugendmedienschutz, Wikipedia.

Die Verbreitung und das Versenden von belästigenden, beleidigenden, verleumderischen nötigenden, herabwürdigenden, verletzenden oder bedrohenden Inhalten ist unzulässig.

Was passiert, wenn ich mich nicht an die Regeln halte?

Im Falle von Verstößen gegen diese Nutzungsordnung behält sich die Schulleitung der Beruflichen Schule des Kreises Stormarn das Recht vor, den Zugang zu einzelnen oder allen Bereichen innerhalb der schulischen NextCloud zu sperren und die Nutzung schulischer Endgeräte zu untersagen. Davon unberührt behält sich die Schulleitung weitere disziplinarische Maßnahmen gegenüber Schülern vor.

Datenschutzrechtliche Informationen nach Art. 13 DS-GVO

An der Beruflichen Schule des Kreises Stormarn nutzen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte NextCloud und Moodle als Arbeitsplattformen. Damit das möglich ist, werden auch personenbezogene Daten der Benutzer verarbeitet. Hier geben wir Ihnen alle wichtigen Informationen dazu geben.

Für wen gelten diese Datenschutzhinweise?

Diese Informationen zur Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Nutzung von Moodle und NextCloud gelten für alle schulischen Nutzer von Moodle und NextCloud  Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte.

Wer ist für die Verarbeitung meiner Daten verantwortlich und an wen kann ich mich zum Thema Datenschutz wenden?

Berufliche Schule des Kreises Stormarn in Bad Oldesloe Datenschutzbeauftragter Thomas Bernhardt t.bernhardt@bs-oldesloe.de

Woher kommen meine Daten und welche Daten werden verarbeitet?

  • Anmeldedaten werden für jeden Nutzer von der Schule erstellt.
  • Die Zuordnung zu Gruppen und die damit verbundenen Rollen und Rechte erfolgt anhand von Informationen aus der Schulverwaltung. Ein Teil der Daten dort wurde bei der Anmeldung an der Schule angegeben.
  • Weitere Daten entstehen bei der Nutzung der NextCloud im Unterricht und bei der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts
  • Benutzerdaten (z.B. Anmeldenamen, Passwort, Gruppenzugehörigkeit)
  • Vom Benutzer erzeugte Inhalts- und Kommunikationsdaten (z.B. Dokumente, Audioaufnahmen und Nachrichten)
  • Technische Nutzungsdaten (z.B. erzeugte Dateien, Versionen, Fehlermeldungen)

Wofür werden meine Daten verwendet (Zweck der Verarbeitung) und auf welcher Basis (Rechtsgrundlage) passiert dies?

  • Durchführung, Vor- und Nachbereitung von Unterricht
  • Verwaltung von Rechten und Rollen der Benutzer entsprechend der Funktion (Schüler/ Lehrkraft/Lehrerrat/SV) und der Zugehörigkeit zu Klassen und Gruppen
  • Technische Bereitstellung von für die Verwaltung und Nutzung der NextCloud erforderlichen Diensten
  • Sicherheit und Funktionalität dieser Dienste
  • Die Verarbeitung sämtlicher Daten erfolgt auf der Grundlage einer Einwilligung (Artikel 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO) durch die Betroffenen.

Werden meine Daten weitergegeben und wer hat Zugriff auf meine Daten?

Die Nutzung der NextCloud ist nur möglich, wenn man dafür von https://bsodcloud.de bereitgestellte Dienste nutzt. Dieses sind Dienste zur Verwaltung von Nutzern und Inhalten. Innerhalb der Schule wird der Zugriff auf die Daten im Zusammenhang mit der Nutzung der NextCloud durch das Rechte- und Rollenkonzept geregelt.

  • Schulleitung - alle technischen und öffentlichen Daten; Daten im persönlichen Nutzerverzeichnis nur im begründeten Verdachtsfall einer Straftat oder bei offensichtlichem Verstoß gegen die Nutzungsvereinbarung und nach vorheriger Information der Benutzer und im Beisein von Zeugen - Vier-Augen-Prinzip,
  • Schulischer Administrator - alle Daten aller Personen (auf Weisung der Schulleitung)
  • Lehrkräfte - Eigene Daten und Daten von Schülern und Lehrkräften entsprechend ihrer Funktion und Freigaben durch die Personen selbst
  • Schüler - Eigene Daten und Daten von Mitschülern entsprechend Freigaben von Lehrkräften oder Mitschülern Personen von außerhalb der Schule erhalten nur Zugriff auf Daten, wenn ein Gesetz es ihnen gestattet
  • Eltern bei Freigabe durch Schüler
  • Eltern und (ehemalige) Schülern (Auskunftsrecht Art. 15 DS-GVO)
  • Ermittlungsbehörden im Fall einer Straftat

Findet eine automatisierte Entscheidungsfindung statt?

Nein, in den Diensten der NextCloud wird nichts von Algorithmen entschieden, was die Benutzer in der Schule betrifft. Es werden keine Profile von Schülern oder Lehrkräften aus den in diesen Diensten verarbeiteten Daten erstellt.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Die Benutzerdaten von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften werden solange gespeichert wie diese

  • die NextCloud nutzen,
  • an der Schule Schüler oder Lehrkräfte sind,
  • der Einwilligung in die Verarbeitung ihrer Daten nicht widersprochen haben (es gilt jeweils das zuerst Zutreffende)
  • Nach Beendigung der Nutzung der NextCloud, Verlassen Schule bzw. Ende des Dienstes an Schule oder Widerspruch in die Verarbeitung werden die Daten des Benutzers innerhalb von sechs Wochen endgültig aus der NextCloud gelöscht.
  • Unterrichtsdaten werden am Schuljahresende gelöscht. Inhalte der Benutzer bleiben davon unberührt. Daten im Zusammenhang mit einem e-Portfolio werden für die gesamte Schulzeit gespeichert.
  • Daten im Zusammenhang mit der Erstellung von Verwaltung von Benutzerkonten für die Nutzung der NextCloud, die in der Schulverwaltung vorliegen, werden entsprechend VO-DV I §9 bzw. VO-DV II §9 für 5 Jahre aufbewahrt.
  • Benutzer haben jederzeit die Möglichkeit, von ihnen erstellte Inhalte eigenständig zu löschen.

Welche Rechte habe ich gegenüber der Schule?

Gegenüber der Schule besteht ein Recht auf Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten, ferner haben Sie ein Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung, ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung und ein Recht auf Datenübertragbarkeit.

Recht zur Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde, der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Schleswig-Holstein zu

Wie kann ich meine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen?

Um die Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung der NextCloud zu widerrufen, reicht ein formloser Widerruf bei der Schulleitung. Dieser kann schriftlich, per E-Mail und auch mündlich erfolgen. Um Missbrauch vorzubeugen, ist ein mündlicher Widerruf jedoch nur persönlich und nicht telefonisch möglich.

Wo finde ich weitere Informationen zum Thema Datenschutz und NextCloud

Weitere Informationen findet man unter https://nextcloud.com/de/gdpr/ und als Nutzer im Bereich der persönlichen Einstellungen unter Datenschutz.

Wichtiger Hinweis - Freiwilligkeit

Wir weisen darauf hin, dass die Nutzung der schulischen NextCloud auf freiwilliger Basis erfolgt. Eine Anerkennung der Nutzervereinbarungen und eine Einwilligung in die Verarbeitung der zur Nutzung der schulischen NextCloud erforderlichen personenbezogenen Daten ist freiwillig.

Die Nutzung der schulischen NextCloud setzt allerdings immer auch die Anerkennung der Nutzervereinbarung für die schulische NextCloud und die Einwilligung in die diesbezügliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Betroffenen voraus.

Einwilligungserklärung Fotos und Videos

1. Fotos (Lichtbilder) für die Schulverwaltung

Die Schule kann mit Ihrer Einwilligung ein Lichtbild von Ihnen / Ihres Kindes für Verwaltungszwecke erheben und weiterverarbeiten. Das Lichtbild wird in analoger Form in Ihrer Schülerakte / in der Schülerakte Ihres Kindes hinterlegt. Darüber wird das Lichtbild in digitaler Form ausschließlich auf informationstechnischen Geräten der Schulverwaltung gespeichert. Die Sie / Ihr Kind unterrichtenden Lehrkräfte erhalten das Lichtbild in Kopie auf Anforderung von der Schulverwaltung in analoger Form. Die Lehrkräfte haben von der Schulleitung eindeutige Vorgaben zum sorgsamen und datenschutzrechtlich zulässigen Umgang mit den Lichtbildern erhalten. In der Sache, z. B. für die Erstellung von Sitzplänen, erleichtert ein Lichtbild der Schulleitung sowie den unterrichtenden Lehrkräften eine personenbezogene Zuordnung; dies betrifft insbesondere Lehrkräfte, die in vielen verschiedenen Klassen in jeweils geringem zeitlichen Umfang unterrichten.

Die Einwilligung ist freiwillig. Sie ist mit keinem anderen Sachverhalt verbunden. Die Nichterteilung der Einwilligung hat keine Bedeutung für die gesetz- und ordnungsgemäße Beschulung Ihres Kindes / von Ihnen. Sie haben selbstverständlich das Recht, die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Das Lichtbild Ihres Kindes / von Ihnen wird dann baldmöglichst gelöscht. Sollte das Lichtbild auch von Lehrkräften genutzt werden, wird die Schulleitung sicherstellen, dass auch dieses es unverzüglich vernichten.

2. Fotos und Videos (Ton- und Filmaufnahmen) für unsere Homepage, soziale Medien und Informationsveranstaltungen sowie Fotos für Publikationen

Unsere Schule hat eine eigene Homepage, für deren Gestaltung zu den pädagogisch-didaktischen Inhalten die Schulleitung verantwortlich ist. Auf dieser Homepage und in sozialen Medien (z.B. Instagram) präsentieren wir die Aktivitäten unserer Schule. Dabei ist es auch möglich, dass Fotos Ihres Kindes / von Ihnen oder Videos, auf denen Ihr Kind / Sie zu sehen ist / sind, auf der Homepage / Instagram abgebildet oder gezeigt werden.

Außerdem verwendet die Schule Fotos aus der laufenden pädagogisch-didaktischen Arbeit für Presseartikel, Jahrbücher und Werbemittel wie z. B. Schulflyer und Aufsteller („Publikationen“).

Da Fotos und Ton- und Filmaufnahmen ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verbreitet werden dürfen, benötigen wir hierfür Ihre Einwilligung, zukünftig entstehende Fotos und Videos wie dargestellt nutzen zu dürfen.

Wir weisen darauf hin, dass Informationen im Internet weitreichend, abrufbar und veränderbar sind.

Die Einwilligung ist freiwillig. Sie ist mit keinem anderen Sachverhalt verbunden. Die Nichterteilung der Einwilligung hat keine Bedeutung für die gesetz- und ordnungsgemäße Beschulung Ihres Kindes / von Ihnen.

Weitere Hinweise zur Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Einwilligung

  1. Verantwortlicher gemäß Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 ist

Schulleiter OStD. Kai Aagardt Berufliche Schule des Kreises Stormarn in Bad Oldesloe Schanzenbarg 2 a 23843 Bad Oldesloe.

  1. Der Datenschutzbeauftragte der Schule ist

Thomas Bernhardt Berufliche Schule des Kreises Stormarn in Bad Oldesloe Schanzenbarg 2 a 23843 Bad Oldesloe t.bernhard@bs-oldesloe.de

  1. Im Fall des Widerrufs der Einwilligung bleibt die bis zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage der Einwilligung erfolgte Datenverarbeitung rechtmäßig.

  2. Die Löschung der Daten erfolgt, wenn der Zweck für die Verarbeitung entfallen ist oder die Einwilligung als Grundlage der Datenverarbeitung widerrufen wird.

  3. Zu der Verarbeitung der personenbezogenen Daten besteht bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen jeweils das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Löschung und ggf. auf Datenübertragbarkeit gemäß Artikel 15 bis 18 sowie gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679.

  4. Es besteht das Recht auf Beschwerde beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), Holstenstraße 98, 24103 Kiel, E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de, Tel.: 0431 988 1200. Das ULD bietet auch verschlüsselte E-Mail-Kommunikation an (https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1008-.html)

Antrag auf Schülerfahrkarten (nur für Vollzeitbildungsgänge)

Unter folgendem Link können Schülerinnen und Schüler eine Schülerfahrkarte beantragen:

www.ticket-olav.de

Bitte beachten Sie, dass die Bildungsgänge der Fachschule und der Berufsfachschule III im HVV-Gebiet nicht auswählbar sind, weil diese Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf das Azubi-Bonusticket haben. Dieses Abo muss direkt über den HVV abgeschlossen werden.

Logo Berufliche Schule des Kreises Stormarn in Bad Oldesloe

School office opening times

Monday until Thursday:
07:30 until 12:00 and
13:00 until 15:00

Friday:
07:30 until 13:15

Email: bs-oldesloe@schule.landsh.de

Hauptstelle
Schanzenbarg 2a
23843 Bad Oldesloe
Telephone: 04531 1601700

Außenstelle
Am Stadion 11
23843 Bad Oldesloe
Telephone: 04531 12451

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