Berufliches Gymnasium
Ernährung
- 2. Schwerpunkt Deutsch
Gesundheit und Soziales
- Humanmedizin und therapeutische Berufe
- Gesundheitswissenschaft und Prävention
Technik
- Elektrotechnik
- Metall-/Maschinentechnik
- IT- und Mediendesign
Wirtschaft
- Kommunikation und Medien
- Business
(1) Zum Besuch des Beruflichen Gymnasiums sind berechtigt:
1. Schülerinnen und Schüler mit einem durch Prüfung erworbenen Mittleren Schulabschluss oder einem diesem gleichwertigen Schulabschluss,
a) der nach den Bestimmungen der jeweils besuchten allgemein bildenden
Schulart zum Besuch der Oberstufe berechtigt,
b) der in einem Bildungsgang der berufsbildenden Schularten erworben wurde
und dessen Noten in nicht mehr als einem Fach schlechter als „befriedigend“ sind,
2. Schülerinnen und Schüler, die an einer Gemeinschaftsschule oder an einem
Gymnasium in Schleswig-Holstein in die Oberstufe versetzt worden sind; Grundlage für die Entscheidung über die Aufnahme ist das Zeugnis über die Versetzung in die Oberstufe,
3. Schülerinnen und Schüler, die den Mittleren Schulabschluss oder einen diesem gleichwertigen Schulabschluss durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben haben, sofern die Leistungen im Abschlusszeugnis der Berufsschule in nicht mehr als einem Fach schlechter als „befriedigend“ sind,
(2) In das Berufliche Gymnasium können auch Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, deren Mittlerer Schulabschluss die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, sofern sie unter die nachfolgende Bonusregelung fallen und ihre Leistungen in nicht mehr als zwei Fächern schlechter als „befriedigend“ sind. In diesen Fällen wird der Notendurchschnitt nicht gemäß Absatz 3 verbessert.
Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit abgeschlossener dualer Berufsausbildung und Berufsschulab-schlusszeugnis wird diese Durchschnittsnote um 0,5 verbessert. Ferner können Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu einem Bonus von 0,3 führen. Der Bonus wird nicht gewährt, wenn der Mittlere Schulabschluss mit dem Berufsschulabschluss erworben wurde.
Liegt das Abschlusszeugnis über den Mittleren Schulabschluss oder ein gleichwertiges Zeugnis noch nicht vor, so ist das letzte Halb¬jahreszeugnis für das Aufnahmeverfahren maßgebend.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Gehen mehr Bewerbungen ein, als Schulplätze zur Verfügung stehen, entscheidet die Durchschnittsnote über die Aufnahme.